Im Folgenden finden Sie die aktuelle Satzung der Eltern-Kinder-Gruppe Goslar e. V,
Zusätzlich steht Ihnen diese als PDF zum Download bereit.
Satzung der Eltern-Kinder-Gruppe Goslar e. V.
§ 1
Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen Eltern-Kinder-Gruppe Goslar e. V.
(2) Der Sitz des Vereins ist Goslar.
(3) Der Verein ist unter VR 598 am 11.11.1972 in das Vereinsregister des
Amtsgerichtes Goslar eingetragen worden.
§ 2
Zweck des Vereins
(1) Zwecks des Vereins ist die Förderung der Erziehung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterstützung
seiner Mitglieder bei der Erziehung und Betreuung ihrer Kinder.
(2) Zur Verfolgung seines Zweckes
a) betreibt der Verein einen Kindergarten für Kinder im Vorschulalter,
sowie eine nachschulische Betreuung.
b) stellt der Verein hauptamtliche Erziehungskräfte ein.
c) verpflichten sich die Mitglieder zur Mitarbeit bei der Erziehung im
Sinne von Absatz (3) dieser Bestimmung.
d) treffen sich die Mitglieder in regelmäßigen Abständen.
(3) Bei der Verfolgung des Vereinszweckes sollen Erziehungsmethoden
erarbeitet und angewendet werden, mit Hilfe derer die Kinder zu
geistig selbstständigen, kritikfähigen und sozial
verantwortungsbewussten Menschen erzogen werden.
Hierbei erfolgt keine parteipolitische oder konfessionelle
Beeinflussung.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Zur Verfolgung seines Zweckes kann der Verein Beziehungen zu
Vereinen mit ähnlichen Zwecken unterhalten und Mitgliedschaft in
Organisationen begründen, die mit dem Zweck des Vereins in Einklang
stehen.
§3
Mitgliedschaften
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person
werden, die den Zweck des Vereins aktiv unterstützt.
(2) Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet nach schriftlichem -
an den Vorstand zu richtenden - Antrag die Mitgliederversammlung.
Vor der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung sollen die
Antragsteller durch vom Vorstand zu benennende Vereinsmitglieder
gehört werden. Diese berichten der Mitgliederversammlung.
Die Aufnahme neuer Kinder findet am Montag nach dem
Einschulungstermin statt.
Dem Verein können daneben noch Fördermitglieder angehören. Diese
sind berechtigt, an den regelmäßigen Zusammenkünften und den
sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Einschulung oder
Ausschluss.
a) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand
spätestens am 15. eines Kalendermonats für den Ablauf des darauf
folgenden Monats zu erfolgen.
Die Kündigung einzuschulender Kinder zum 31.5./ 30.6. und 31.7.
eines jeden Jahres ist ausgeschlossen. Ausnahmefälle entscheidet der
Vorstand.
b) Bei Schulantritt erlischt die Mitgliedschaft automatisch,
es sei denn, Geschwisterkinder besuchen den Kindergarten weiterhin
oder das Kind nimmt an der nachschulischen Betreuung teil.
Im Fall des Erlöschens ist der Einschulungstermin maßgeblich.
c) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann auf schriftlich begründeten
Antrag eines Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung beschlossen
werden. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied
Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Der
Beschluss über den Ausschluss eines Mitgliedes ist schriftlich zu
begründen.
§ 4
Rechte und Pflichte der Mitglieder
(1) Jedes aktive Mitglied hat das Recht, für sein(e) Kind(er) die
Einrichtung des Vereins zu den von der Mitgliederversammlung
beschlossenen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,
a) den monatlichen Mitgliedsbeitrag und die Kindergartengebühr bis zum
3. eines Monats im Voraus zu zahlen.
b) gemäß § 2 Absatz 2 c) und d) bei der Mitarbeit aktiv mitzuwirken
und an den regelmäßigen Zusammenkünften der Mitglieder teilzunehmen.
(3) Fördernde Mitglieder sind von den Pflichten § 4 Absatz 2 b)
entbunden. Bei Mitgliederversammlungen sind sie nicht stimmberechtigt.
§ 5
Mitgliedsbeitrag
(1) Die Mitgliederversammlung erlässt auf Antrag des Vorstandes eine
Beitragsordnung.
(2) Angestellte Erzieherinnen der EKG sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 6
Gewinn- und Vermögensbildung
(1) Mittel des Vereins sind ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke im
Sinne von § 2 zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereinsvermögens.
(2) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des
Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
§ 7
Verbot der Begünstigung
Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergünstigungen begünstigt werden.
§ 8
Organe
Organe des Vereins sind: a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 9
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus vier gleichberechtigten Mitgliedern, und
zwar aus:
a) dem / der Vorsitzenden
b) dem / der Schriftführer/in
c) dem / der Kassenwart/in
d) dem / der Personalobmann/obfrau
(2) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 12 Monate:
a) Vorsitzende/r und Kassenwart/in vom 1.1. - 31.12.
b) Schriftführer/in und Personalobmann/obfrau vom 1.7. - 30.6
.
(3) Eine Wiederwahl seiner Mitglieder ist möglich .
(4) Der Vorstand hat spätestens bis zum 31.Mai bzw. bis zum 30.November
eines Kalenderjahres eine Mitgliederversammlung einzuberufen,
die den neuen Vorstand wählt.
(5) Der alte Vorstand arbeitet erforderlichenfalls für die Dauer seiner
restlichen Amtszeit den gewählten Vorstand ein.
(6) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins
vorbehaltlich der Rechte der Mitgliederversammlung gemäß § 10. Er
vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(7) Der jeweils vom 01.Juli bis 31.Dez.amtierende Vorstand stellt einen Haushaltsplan für
das nächstfolgende Kalenderjahr auf. Dieser Haushaltsplan ist der vorletzten
ordentlichen Mitgliederversammlung im August eines laufenden Kalenderjahres zur
Beschlussfassung vorzulegen
.
(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Eilbedürftigkeit können Beschlüsse des Vorstandes im schriftlichen
Verfahren oder fernmündlich gefasst werden.
(9) Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und von allen
Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
(10) Der Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
§ 10
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für die
Beschlussfassung über:
a) die Wahl des Vorstandes
b) Satzungsänderung
c) die Auflösung des Vereins
d) die Entlastung des Vorstandes
e) die Genehmigung des vom Vorstand gemäß § 9 Absatz (6)
aufzustellenden Haushaltsplanes
f) die Einstellung und Entlassung von Erziehungskräften
g) die Beitrags- und Gebührenordnung
h) die Aufnahme neuer Mitglieder
i) den Ausschluss von Mitgliedern
j) den Abschluss von Verträgen mit einer Laufzeit von mindestens 12
Monaten
k) die Bewilligung von außerordentlichen, im genehmigten Haushaltsplan
nicht vorgesehenen finanziellen Mitteln
l) Wahlordnungen
m) die Bestellung von Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand
angehören dürfen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist in allen durch die Satzung bestimmten
Fällen sowie dann einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand schriftlich
durch Aushang bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung und
unter Wahrung einer Frist von 14 Tagen. Jede Mitgliedsfamilie erhält
eine gesonderte Einladung.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter
Beachtung der Form und Fristvorschriften des § 10 Absatz (2)
einzuberufen, wenn 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks
und der Gründe verlangt.
(4) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende
des Vereins, im Falle seiner/ihrer Verhinderung ein von ihm / ihr
schriftlich bestelltes Mitglied des Vorstandes,
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der
Mitglieder anwesend ist .Ein Elternteil, das an der Teilnahme an der
Mitgliederversammlung verhindert ist, kann sein Stimmrecht
schriftlich auf das andere Elternteil übertragen.
Alleinerziehende können ihr Stimmrecht auf ein anderes Mitglied
übertragen.
(6) Eine Mitgliederversammlung , die wegen Beschlussunfähigkeit vertagt
werden muss, ist nach erneuter frist- und formgerechter Einberufung
ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen und vertretenen
Mitglieder beschlussfähig, wenn auf die Folgen des Nichterscheinens
in der schriftlichen Einladung hingewiesen worden ist.
(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit, soweit sich aus den nachstehenden Vorschriften nichts
anderes ergibt.
(8) Für Beschlussfassung über
a) Änderung der Satzung
b) die Auflösung des Vereins
bedarf die Mitgliederversammlung eine 2/3 Mehrheit.
(9) Für Beschlussfassung über
a) Einstellung und Entlassung von Erziehungskräften bedarf die
Mitgliederversammlung einer absoluten Mehrheit,
b) den Ausschluss von Mitgliedern .bedarf die Mitgliederversammlung
einer 2/3 Mehrheit.
(10) Die Wahl des Vorstande und der Rechnungsprüfer erfolgt gemäß der
nach § 10 Abs. (1) von der Mitgliederversammlung erlassenen
Wahlordnung.
(11) Die in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind zu
protokollieren und von dem/der Vorsitzendenden der
Mitgliederversammlung und von dem / der Protokollführer/in zu
unterzeichnen.
§ 11
Anfallberechtigung
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen an die Stadt Goslar, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Goslar im Oktober 2019-10-07